Ab Januar 2024 muss der Frauenanteil in den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften bei 30% liegen.
Rabat – Marokkos Regierung erinnert die im Land ansässigen Aktiengesellschaften an den Gleichstellungsgrundsatz der Verfassung und an die Verabschiedung einer verbindlichen Frauenquote in den Aufsichtsgremien.
Nach dem Gesetz 19-20, das 2021 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, müssen ab Januar 2024 mindestens 30% der Posten in Leitungs- und Kontrollorgane von Aktiengesellschaften mit Frauen besetzt sein. Bis 2027 sollen 40% erreicht werden.
Das Gesetz sieht in Artikel 105-1 für Aktiengesellschaften einen Mindestanteil von 40% beider Geschlechter in Vorstand und Aufsichtsrat vor. Das Inkrafttreten erfolgt schrittweise durch Übergangsregelungen. Der Gesetzestext sieht ein schrittweises Inkrafttreten durch Übergangsbestimmungen vor, die vorsehen, dass „am 1. Januar des dritten Jahres nach der Veröffentlichung des Gesetzes im Amtsblatt der Anteil eines Geschlechts an den Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates nicht unter 30% liegen darf“.
Zum anderen soll „am 1. Januar des sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres der Anteil der Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates börsennotierter Gesellschaften, die einem Geschlecht angehören, nicht weniger als 40% betragen”. Darüber hinaus muss in den Fachausschüssen mindestens ein Vertreter jedes Geschlechts vertreten sein.
Die meisten Aktiengesellschaften erfüllen Frauenquote nicht.
Doch die Unternehmen müssen wohl an die anstehende Regelung erinnert werden, denn die meisten Aktiengesellschaften scheinen noch weit von der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu sein.
Laut einer aktuellen Studie des African Leadership Network vom Januar dieses Jahres liegt die Parität in den Aufsichtsräten derzeit unter 10%, zu Lasten der Frauen. Daher wird das Gesetz auch gerne als Einführung der Frauenquote bezeichnet.
Die Folgen für die Aktiengesellschaften könnten schwerwiegend sein, wenn sie die Gesetzesvorgaben nicht erfüllen. Das neue Gesetz sieht unter anderem auch vor, dass die Satzung der Gesellschaft eine geschlechterparitätische Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat vorsehen muss. D.h. jede Satzung, die diese Änderung nicht erfüllt, könnte schwebend unwirksam sein. Dies hätte zur Folge, dass auch alle Entscheidungen und Beschlüsse der Aufsichtsgremium in ihrer Gültigkeit angefochten werden könnten.