Strengere Einreiseregeln für Personen aus Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden – COVID-19 Länderliste B.
Rabat – Erst am vergangenen Dienstag mit Wirkung Mittwoch (21. Oktober 2021 Mitternacht) verkündeten die marokkanischen Behörden, dass man die direkten Flugverbindungen zu Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden ausgesetzt hat. Auch wenn der Grund nicht explizit genannt wurde, stand die Entscheidung im Zusammenhang mit der sich verschlechternden epidemiologischen Entwicklung der COVID-19 Lage in den genannten Ländern. Obwohl man die Direktflüge zu den genannten Ländern eingestellt hatte, so war es Personen aus diesen Ländern weiterhin erlaubt, nach Marokko einzureisen, wenn auch über Umwege. Nun passt das marokkanische Gesundheitsministerium, begleitet vom marokkanischen Außenministerium, auch die Einreiseregeln für Menschen mit Hauptwohnsitz in Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden an. Alle drei Ländern wurden nun auf die sog. Länderliste B gesetzt, was zu strengeren Einreiseregeln führt, auch wenn die Einreise über ein Transitland erfolgt.

Vollständige COVID-19 Impfung und PCR-Test für Einreise wahrscheinlich zwingend nötig.
Wer nun in Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden seinen Hauptwohnsitz hat und nach Marokko einreisen will, muss strengere Regeln beachten. So ist die Einreise, nach den Formulierungen des Außenministeriums auf Facebook, nur für Personen möglich, die als vollständig geimpft gelten. Als vollständig geimpft gelten alle Personen, die alle ihre COVID-19 Impfungen (mindesten zwei Impfungen) mit einem in Marokko zugelassen Impfstoff erhalten haben und deren letzte Impfungen mindesten volle 14 Tage zurückliegt. Die in den nun neu betroffenen Ländern verabreichten Impfstoffe sind in Marokko zugelassen (Moderna, BioNTech, Johnson&Johnson, AstraZeneca). Auch genesene Personen, die aber zusätzlich geimpft sein müssen und von daher von den Behörden als vollständig geimpft gelten, fallen unter diese Regelung. Eine vollständige Impfung genügt aber Marokko anscheinend nicht mehr. Zusätzlich muss bei Einreise ein aktuelle PCR-Test vorgelegt werden können. Als aktuell gilt eine PCR-Test, wenn die Probeentnahme nicht länger als 48 Stunden vor Einreise zurückliegt (es gilt der Zeitpunkt der Probenentnahme und nicht des Testergebnisses!). Der Besitz nur des Impfnachweisen genügt ebenso wenig wie nur die Vorlage eines aktuellen PCR-Tests. Das bisherige Einreisedokument bleibt ebenfalls Pflicht, kann während des Fluges, an der Grenze oder vorab auf der Website der Flughafenbehörde ONDS.ma ausgefüllt werden.
Die Formulierung des marokkanischen Außenministeriums auf der eigenen Facebook-Seite ist strenger, als die bisherigen Regeln, die weiterhin auf der Seite des Gesundheitsministerium zu finden sind, die eine Einreise auch für nicht geimpfte Personen erlaubt und dafür einen aktuelle PCR-Test als ausreichend nennt. Hier ist mit einer Aktualisierung der ein oder anderen Formulierung zu rechnen.

Unklarheit über nötige Quarantäne.
Das Gesundheitsministerium hat das Regeldokument für Einreisende aus Ländern der Liste B nicht neu verfasst. Dieses sieht zum Stand 22.10.2021 17:55 Uhr noch zusätzlich eine Quarantäne vor. Für Reisende ohne Erst- oder Zweitwohnsitz in Marokko wäre eine mindestens 10-tägige Quarantäne in einem von den Behörden zugewiesenen Hotel nötig. Für Reisende mit einem Erst- oder Zweitwohnsitz in Marokko ist eine mindestens 5-tägige Quarantäne innerhalb des eigenen Wohnsitzes einzuhalten. Beide Quarantänen enden erst, wenn nach Ablauf der Mindestzeit ein negativer PCR-Test vorgelegt werden kann. Grundsätzlich sollten Reisende von der strengsten Auslegung der Regelungen ausgehen, dies würde bedeuten, dass eine vollständige Impfung, ein aktuelle PCR-Test und die nötige Zeit für eine Quarantäne einzuplanen sind. Ebenfalls zu empfehlen ist das Mitführen eines digitalen Impfnachweisen mit einem QR-Code. Die marokkanischen Fluggesellschaften schreiben diese Form des Impf- und Testnachweisen per QR-Code bereits vor.
Marokko – Gesundheitsministerium aktualisiert Einreisebedingungen nochmals.