StartMarokkoMarokko – Fluggastrechte mit Entschädigungsregeln könnten endlich kommen.

Marokko – Fluggastrechte mit Entschädigungsregeln könnten endlich kommen.

Ministerium für Logistik und Verkehr will Regelungen zu den Fluggastrechten auf den Weg bringen.

Mögliche Entschädigungen bei Verspätungen, Annullierungen oder „Nichtbeförderungen“ sollen Fluggesellschaften treffen können. Gesetz seit 2016 ohne Umsetzungsverordnung auf Eis.

Rabat – Marokkos Tourismussektor wächst und mit ihm der Flugverkehr. Was für die Wirtschaft des Landes gut ist, wird von Umweltschützern und sozialen Verbänden nicht ohne Sorge beobachtet.

Damit einhergehend soll auch die staatliche Fluggesellschaft Royal Air Maroc wachsen, für die man erst vor Kurzem ein ehrgeiziges Expansionsprogramm verabschiedet hat, das unteranderem eine Vervierfachung der Flotte und die Erhöhung der Anzahl der Reiseziele vom Drehkreuz Casablanca beinhaltet.

Marokko – Royal Air Maroc will Flotte bis 2037 vervierfachen.

Aktuelle Medienberichte lassen aber vermuten, dass man sich in der Regierung darüber bewusst ist, dass der Kauf von Flugzeugen und die Ausweitung des Streckennetzes alleine nicht genügen, sondern das Vertrauen in die Dienstleistungen von Fluggesellschaften, insbesondere in die größte des Landes, ebenfalls wachsen muss. Nicht selten liest man teils deutliche Kritik der Fluggäste, der beiden marokkanischen Airlines, Royal Air Maroc und Air Arabia, die sich auf verloren gegangenes Gepäck, Verspätungen oder Flugausfälle bezieht.

Derzeit haben die Kundinnen und Kunden kaum Ansprüche im Falle eines Falls auf Entschädigungen. In Marokko sehen die nationalen Rechtsvorschriften bzw. Umsetzungsverordnungen für die Zivilluftfahrt immer noch keine Entschädigungen für Passagiere vor, deren Flüge annulliert oder verspätet sind oder denen die Beförderung verweigert wurde, z.B. bei Überbuchung. Dies liegt aber nicht an einem fehlenden Gesetz, sondern an der weiterhin fehlenden Verordnung.

Orientierung an europäische Regelungen.

Marokko könnte sich bei einer Neuregelung an die Gegebenheiten in der Europäischen Union EU orientieren. Ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden haben Flugreisende gegenüber einer Fluggesellschaft Anspruch auf eine Entschädigung von 250 Euro, wenn Ihre Reise weniger als 1.500 km beträgt, 400 Euro bei einer Entfernung von 1.500 bis 3.500 km und 600 Euro bei einer Entfernung von mehr als 3.500 km. Wenn ein gebuchter Flug annulliert wurde und erst am nächsten Tag nachgeholt wird, erhalten Reisende die gleichen Entschädigungen und zusätzlich muss sich die Fluggesellschaft um Unterkunft und Verpflegung sowie benötigte Kommunikationsmöglichkeiten kümmern.

Die einzigen Fälle, in denen der Fluggast keine Entschädigung erhält, sind Sicherheitsprobleme, Unwetter oder Katastrophen. An diesen Regeln scheint man sich in dem nordafrikanischen Königreich orientieren zu wollen.

Ministerium für Logistik und Verkehr will Regelungen zu den Fluggastrechten auf den Weg bringen.

Marokko muss eigentlich nur seine Hausaufgaben machen, denn es ist mit Nichten so, dass das Königreich keine entsprechende Gesetzeslage kennt. Bereits im Jahr 2016 wurde das marokkanische Luftfahrtgesetz 40-13 auf der Grundlage eines königlichen Erlasses (Dahir) vom 24. Mai 2016 angepasst.
Dieses Gesetz steht eigentlich im Einklang mit den internationalen Abkommen von Chicago und Montreal. Da aber die sog. Umsetzungsverordnung (Durchführungsdekret) nie erarbeitet wurde, konnte das Gesetz nicht in der Praxis angewandt werden.

Es ist unklar, weshalb es diese Verordnung nie gegeben hat. Allerdings haben davon sicherlich die marokkanischen Fluggesellschaften profitiert. Im Rahmen der Überarbeitung des Gesetzes 40-13 legte der derzeitige Verkehrsminister Mohammed Abdeljalil im Mai einen Gesetzentwurf zur öffentlichen Stellungnahme vor (auf der Website des Generalsekretariats der Regierung).

Wann und in welcher Form nun die Rechte der Fluggäste und Kunden der Airlines gestärkt werden, ist noch unklar. Sicher wäre nur, dass wenn endlich eine neue Regelung und eine Umsetzungsverordnungen in Kraft tritt, alle Fluggesellschaften betroffen sind, die von marokkanischen Flughäfen starten, nicht nur die marokkanischen Airlines (Royal Air Maroc RAM und Air Arabia).

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